Artikel 50 der KI-Verordnung
Die Transparenzpflicht für sprechende KI-Systeme
Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 — der KI-Verordnung — verpflichtet Anbieter von KI-Systemen, die unmittelbar mit natürlichen Personen interagieren, die Betroffenen darüber zu informieren. Für einen Telefonassistenten heißt das konkret: Der Anrufer muss erfahren, dass er mit einem KI-System spricht, und zwar so rechtzeitig, dass er darauf reagieren kann.
Was das am Telefon praktisch bedeutet
Der Hinweis gehört in die Begrüßung, nicht ans Ende und nicht in eine Fußnote auf der Website. Die Ausnahme greift nur, wenn es für eine verständige Person aus den Umständen ohnehin offensichtlich ist — bei einer natürlich klingenden Stimme ist es das gerade nicht.
Fristen
Die Verordnung ist am 1. August 2024 in Kraft getreten und gilt gestaffelt. Die Transparenzpflichten des Artikels 50 gelten ab dem 2. August 2026. Wer heute ein System betreibt, sollte den Hinweis bereits gesetzt haben.
Was Artikel 50 nicht verlangt
Die Vorschrift verlangt Offenlegung, keine schlechtere Stimme und keine künstliche Roboterstimme. Ein System darf natürlich klingen, solange klar gesagt wird, was es ist.
Häufige Fragen
Reicht ein Hinweis in der Datenschutzerklärung?
Nein. Die Information muss die Person erreichen, die interagiert, und zwar im Moment der Interaktion — am Telefon also im Gespräch.
Gilt das auch, wenn der Assistent nur Termine aufnimmt?
Ja. Artikel 50 Absatz 1 stellt auf die Interaktion ab, nicht auf ihren Zweck oder ihre Komplexität.
Wer ist verantwortlich, Anbieter oder Betreiber?
Artikel 50 Absatz 1 richtet sich an den Anbieter des Systems. Als Betreiber sollten Sie sich dennoch zeigen lassen, dass der Hinweis tatsächlich gesprochen wird.
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