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Die Datenschutz-Folgenabschätzung

Wann Artikel 35 DSGVO greift — und wann nicht

Eine Datenschutz-Folgenabschätzung ist nach Artikel 35 DSGVO erforderlich, wenn eine Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen mit sich bringt. Ob ein Telefonassistent das auslöst, hängt nicht vom Assistenten ab, sondern davon, welche Daten in Ihrem Betrieb über das Telefon laufen.

Wann sie typischerweise nötig wird

Bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 — insbesondere Gesundheitsdaten — ist der Schwellenwert schnell erreicht. Eine Arzt- oder Physiotherapiepraxis, deren Anrufer Beschwerden schildern, sollte von einer Pflicht ausgehen. Ein Handwerksbetrieb, bei dem es um Termine und Adressen geht, in der Regel nicht.

Was hineingehört

Die Aufsichtsbehörden der Länder veröffentlichen Listen von Verarbeitungen, die stets eine DSFA erfordern. Ein Blick in die Liste Ihrer zuständigen Behörde ist der schnellste Weg zur Antwort.

  • Systematische Beschreibung der Verarbeitung und ihrer Zwecke
  • Bewertung von Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit
  • Bewertung der Risiken für die betroffenen Personen
  • Geplante Abhilfemaßnahmen

Häufige Fragen

Muss der Anbieter die DSFA erstellen?

Nein. Die Pflicht trifft den Verantwortlichen, also Sie. Ein guter Anbieter liefert aber die Angaben, die Sie dafür brauchen.

Brauchen wir für jeden neuen Dienst eine eigene DSFA?

Nicht zwingend. Vergleichbare Verarbeitungen mit ähnlichem Risiko können gemeinsam behandelt werden.

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